Sollte das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz beschlossen werden, gilt die Steuerbefreiung i. H. von 3.000 € auch nachträglich für Pflegeprämien, die ab dem 18.11.2021 ausgezahlt wurden. Dies geht aus der Pressemitteilung des FinMin Baden-Württemberg hervor.
Hintergrund: Die Bundesregierung hat den Entwurf für ein Viertes Corona-Steuerhilfegesetz vorgelegt. Danach sollen Pflegeprämien für Pflegekräfte, die aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen gewährt wurden, bis zu einer Höhe von insgesamt 3.000 € steuerfrei sein. Das betrifft Mitarbeiter, die in Krankenhäusern, Pflegeheimen und ambulanten Pflegediensten tätig sind.
Das FinMin Baden-Württemberg führt hierzu u.a. aus:
- Die von der Bunderegierung geplante Steuerbefreiung soll dabei auch Pflegeprämien einschließen, die aufgrund von Beschlüssen einer Landesregierung gezahlt werden. Somit wäre auch die Landes-Pflegeprämie in Baden-Württemberg begünstigt. Diese hatte die Landesregierung im November 2021 für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf den Intensivstationen der Krankenhäuser im Land beschlossen.
- Wenn Pflegekräfte also bereits im Jahr 2021 eine lohnversteuerte Pflegeprämie erhalten haben, können sie eine rückwirkende Steuerbefreiung bei ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen. Voraussetzung ist, dass der Gesetzgeber die Steuerbefreiung beschließt. Die Lohnsteuer, die auf die Pflegeprämie entfällt, wird dann zurückerstattet. Die Finanzverwaltung wird zeitnah entsprechende Informationen auf der Internetseite der Finanzämter bereitstellen. Das soll Betroffene beim Ausfüllen der Steuererklärung unterstützen.
Das Finanzamt kann die Steuerbefreiung erst berücksichtigen, wenn sie gesetzlich geregelt ist. Sollte der Steuerbescheid bis dahin schon ergangen sein, müssen Betroffene Einspruch einlegen. Dann kann die Steuerbefreiung nachträglich noch berücksichtigt werden.
(Quelle: V.S.H. Dienstleistungs GmbH)