Recht auf Elternurlaub

Ein Mitgliedstaat darf das Recht auf Elternurlaub nicht von dem Erfordernis abhängig machen, dass der Elternteil zur Zeit der Geburt oder Adoption des Kindes einer Beschäftigung nachgegangen ist. Der Mitgliedstaat darf jedoch verlangen, dass der Elternteil ununterbrochen über einen Zeitraum von mindestens zwölf Monaten unmittelbar vor Beginn des Elternurlaubs beschäftigt war. So hat der EuGH entschieden.

(Quelle: V.S.H. Dienstleistungs GmbH)

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