Der Bundestag hat am 30. März 2017 eine Reform des Mutterschutzgesetzes beschlossen. Dies deshalb, weil das aus dem Jahre 1952 stammende Gesetz dringend an die Anforderungen der heutigen Arbeitswelt angepasst werden muss. Folgende Änderungen gelten
ab Verkündung:
• Verlängerung der nach der Geburt des Kindes geltenden Schutzfrist von acht auf zwölf Wochen, sofern ein Kind mit Behinderung auf die Welt gebracht wurde.
• Neueinführung eines Kündigungsschutzes für Frauen, die nach der 12. Woche eine Fehlgeburt erleiden.
ab 1.1.2018:
• Erweiterung des persönlichen Anwendungsbereiches des MuSchG auf Schülerinnen und Studentinnen, sofern für sie verpflichtende Ausbildungsabschnitte gelten, arbeitnehmerähnliche Personen nach EU-Recht
• Das Verbot für Nacht- und Sonntagsarbeit gilt nun branchenunabhängig
• Einführung eines behördlichen Genehmigungsverfahrens für Arbeiten zwischen 20 Uhr und 22 Uhr
(Quelle: V.S.H. Dienstleistungs GmbH)