Ein Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf ist für die Reisebranche von großer Bedeutung. In einer aktuellen Entscheidung wird festgestellt, dass der Rabatt, den der Reiseveranstalter dem Beschäftigten im Reisebüro gewährt, kein steuerpflichtiger Arbeitslohn ist. Es liegen keine nichtselbständigen Einnahmen in Gestalt eines Dritten vor. Dies wäre nur dann der Fall, wenn der Vorteil im Interesse des Arbeitgebers liegt. Der Reiseveranstalter hatte den Rabatt jedoch aus eigenwirtschaftichem Interesse weitergegeben, weil man sich einen zusätzlichen Kundenkreis schaffe, der durch die Synergieeffekte auch zu höheren Gewinnen führt.
(Quelle: V.S.H. Dienstleistungs GmbH)