Unter Berücksichtigung der einzigartigen Belastung des Einzelhandels wird begleitend zu den bereits getroffenen Corona-Hilfsmaßnahmen eine befristete Billigkeitsregelung für Sachspenden gewährt. Danach wird bei Waren, die von Einzelhändlern an steuerbegünstigte Organisationen gespendet werden, auf die Besteuerung einer unentgeltlichen Wertangabe verzichtet. Dies gilt für Einzelhändler, die von der Corona-Krise unmittelbar oder mittelbar betroffen sind vom 1.03.2020 bis zum 31.12.2021.
(Quelle: V.S.H. Dienstleistungs GmbH)