Schadenersatz durch Arbeitgeber

Mit einem aktuellen Urteil setzt sich das zuständige Finanzgericht mit der Frage auseinander, ob der Schadenersatz durch den Arbeitgeber als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln ist. Der Arbeitgeber musste dem Arbeitnehmer eine Entschädigung wegen Diskriminierung zahlen. Die Arbeitnehmerin erhob eine Kündigungsschutzklage, da sie aus personenbedingten Gründen gekündigt wurde, auf eine Entschädigung. Sie sah aufgrund ihrer Behinderung eine Benachteiligung. Aufgrund des geschlossenen Vergleichs gemäß allgemeinem Gleichbehandlungsgesetzes wurden schließlich 10.000 EUR durch den Arbeitgeber bezahlt. Das zuständige Finanzamt wollte die Zahlung als steuerpflichtigen Arbeitslohn behandeln, was jedoch das zuständige Finanzgericht verneinte. Zahlungen, die der Arbeitgeber wegen immaterieller Schäden zu leisten hat, haben keinen Lohncharakter und sind deshalb nicht als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu werten. Zu diesen Entschädigungen zählen Zahlungen wegen Mobbing, Diskr iminierung und sexueller Belästigung. Wird dagegen entgangener Arbeitslohn ersetzt, handelt es sich um steuerpflichtige Arbeitslohnzahlungen.

(Quelle: V.S.H. Dienstleistungs GmbH)

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