Das LSG Nordrhein-Westfalen hat im Falle einer Content Managerin für die Entwicklung und Betreuung der Social Media-Präsenzen der beigeladenen GmbH des öffentlichen Rundfunks entschieden. Die Klägerin war auf Basis eines Honorar- bzw. Rahmenvertrages tätig. Der Rentenversicherungsträger nahm die Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung an. Im Rahmen der Gesamtabwägung sprechen nach Ansicht des Gerichtes jedoch die vertraglichen Vereinbarungen und deren tatsächliche Umsetzung in überwiegendem Maße für eine selbständige Tätigkeit. Es handelte sich zwar nicht im Einzelaufträge, sondern um Tätigkeiten im Rahmen eines einheitlichen Auftragsverhältnisses. Allerdings war die Klägerin nicht in dem Maße weisungsgebunden und in die Organisation der GmbH eingegliedert gewesen, wie dies für abhängig Beschäftigte prägend sei. Mit dem Bereich der neuen Medien müsse nach Auffassung des Gerichts auch berücksichtigt werden, dass durch die regelmäßige Veränderung auch die Anwesenheit der dafür zuständigen Person erforderlich sei. Nach einer Gesamtschau liegt eine abhängige Beschäftigung nicht vor.
(Quelle: VSH-Dienstleistungs GmbH)