Auch wenn eine „freie Mitarbeit“ vereinbart ist, kann die Tätigkeit einer Koordinatorin eines Jazzclubs eine abhängige Beschäftigung sein (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil v. 20.3.2023 – L 4 BA 2739/20).
Hintergrund: Die Einordnung einer Tätigkeit als selbständig oder als sozialversicherungspflichtige abhängige Beschäftigung – die sogenannte Statusfeststellung – ist eine der ständig wiederkehrenden Fragen des Sozialversicherungsrechts. Ihre Beantwortung hängt von den Verhältnissen im Einzelfall ab. Relevant sind Merkmale wie die Abhängigkeit von Weisungen, die Eingliederung in einen Betrieb und ein eigenes Unternehmerrisiko.
Vor diesem Hintergrund hat das Landessozialgerichts Baden-Württemberg die Tätigkeit einer Gesamtkoordinatorin eines Jazzclubs im Rhein-Neckar-Raum als eine abhängige Beschäftigung eingeordnet. Wie schon zuvor das Sozialgericht Mannheim hat der Senat damit die Bewertung der Deutschen Rentenversicherung Bund bestätigt und die Berufung der den Jazzclub tragenden gemeinnützigen GmbH zurückgewiesen.
(Quelle: VSH Dienstleistungs GmbH)