Wer in einem gemeinnützig geführten Museum tätig wird und dafür 5 € pro Stunde erhält, übt eine ehrenamtliche Tätigkeit aus ideellen Zwecken aus. Bei der Zahlung handelt es sich um eine Aufwandsentschädigung und kein Arbeitsentgelt, für welches Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten wären (Hessisches Landessozialgericht, Urteil v. 23.1.2025 – L 1 BA 64/23; Revision zugelassen).
Quelle: VSH Dienstleistungs GmbH