Das BMF hat das Schreiben zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Sachspenden veröffentlicht. Einzelhändler können von einer weiteren Billigkeitsregelung profitieren, wenn sie im Zeitraum vom 1.03.2020 bis 31.12.2021 Waren an steuerbegünstigte Organisationen spenden oder gespendet haben. Gerade in der Corona-Pandemie bleiben Unternehmer oft auf ihrer Ware sitzen. Wollen von der Krise betroffene Unternehmen diese Waren spenden, können sie von der speziellen Billigkeitsregelung profitieren. Erhalten steuerbegünstigte Organisationen die Waren, wird die unentgeltliche Wertabgabe nicht besteuert.
(Quelle: V.S.H. Dienstleistungs GmbH)