Einige umsatzsteuerliche Billigkeitsregelungen, die im Zusammenhang mit der Corona-Krise bis zum 31. Dezember 2021 befristet waren, hat das BMF nun bis zum 31. Dezember 2022 verlängert (Az. III C 2 – S-7030 / 20 / 10004 :004). Dies betrifft Unentgeltliche Wertabgaben hinsichtlich medizinischem Material oder Personal, die Umsatzsteuerbefreiung für die Überlassungen von Sachmitteln und Räumen sowie von Arbeitnehmern und den Vorsteuerabzug bei Nutzungsänderung.
(Quelle: V.S.H. Dienstleistungs GmbH)