Grundsätzlich kommt eine „Ausbezahlung des Urlaubs“ während des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses nicht in Betracht; schließlich dient der Urlaub zur Erholung des Arbeitnehmers. Nur für die Fälle, in denen der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden konnte, ist dieser in Geld abzugelten. Nun hat der EuGH zwei weitere Grundfeststellungen getroffen: Zum einen spielt der Umstand wer das Arbeitsverhältnis (Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerkündigung) beendet hat, keine Rolle. Zum anderen schließt eine Vereinbarung, die den Arbeitnehmer bei Fortzahlung des Lohnes von der Arbeit befreit, einen Urlaubsabgeltungsanspruch aus. Dies gilt jedoch nicht für Krankheitszeiten des Arbeitnehmers.
( © Text: V.S.H. Dienstleistungs GmbH )