Verfahrensrecht: Meldepflicht bei potenziell aggressiven grenzüberschreitenden Steuerplanungsgestaltungen

Der EuGH hat die Gültigkeit verschiedener Bestimmungen der Unionsrichtlinie zur Bekämpfung aggressiver Steuerplanung bestätigt (EuGH, Urteil v. 29.07.2024 – C-623/22„Belgian Association of Tax Lawyers u. a.“).
Hintergrund: Die „Richtlinie 2011/16/EU des Rates v. 15.02.2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG in der durch die Richtlinie (EU) 2018/822 des Rates vom 25.05.2018 geänderten Fassung“ sieht vor, dass alle an potenziell aggressiven grenzüberschreitenden Steuergestaltungen (die insbesondere zu Steuervermeidung und -hinterziehung führen können) beteiligten Intermediäre und – falls es keine Intermediäre gibt – der Steuerpflichtige solche Gestaltungen den zuständigen Steuerbehörden melden müssen (im Folgenden: Meldepflicht). In Deutschland wurde die Richtlinie durch das Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen v. 21.12.2019 innerstaatlich umgesetzt.

 

 

(Quelle: VSH Dienstleistungs GmbH)

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