Das FG Münster hat mit Urteil vom 21.02.2018 (Az. 7 K 288/16 E) entschieden, dass eine Änderung von Steuerbescheiden, die wegen Liebhaberei bei einer Ferienwohnung vorläufig ergangen waren, zulasten des Steuerpflichtigen nicht mehr möglich ist, wenn alle für die Beurteilung notwendigen Tatsachen schon seit mehreren Jahren festgestanden haben. Im Urteilsfall war eine Änderung der Einkommensteuerbescheide wegen Ablauf der Festsetzungsfrist nicht mehr möglich gewesen. Es war zum Zeitpunkt der Änderung mehr als ein Jahr ab Beseitigung der Ungewissheit im Sinne von § 165 AO verstrichen.
(Quelle: V.S.H. Dienstleistungs GmbH)