Zuordnung eines Zimmers zum Unternehmen

Zuordnung eines Zimmers zum Unternehmen
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Für die Dokumentation der Zuordnung (grundlegend BFH, Urteil v. 7.7.2011 – V R 42/09, BStBl II 2014, 76) ist keine fristgebundene Mitteilung an die Finanzbehörde erforderlich. Liegen innerhalb der Dokumentationsfrist nach außen hin objektiv erkennbare Anhaltspunkte für eine Zuordnung vor, können diese der Finanzbehörde auch noch nach Ablauf der Frist mitgeteilt werden. Für eine Zuordnung zum Unternehmen kann bei Gebäuden die Bezeichnung eines Zimmers als Arbeitszimmer in Bauantragsunterlagen jedenfalls dann sprechen, wenn dies durch weitere objektive Anhaltspunkte untermauert wird (BFH, Urteil v. 4.5.2022 – XI R 28/21 (XI R 3/19); veröffentlicht am 30.6.2022). Hintergrund: Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist ein Vorsteuerabzug, der sich aus der Zuordnung eines gemischt genutzten Gegenstands zum Unternehmensvermögen ergibt, nur dann zulässig, wenn diese Zuordnung dem zuständigen Finanzamt innerhalb der gesetzlichen Frist für die Abgabe der Umsatzsteuer-Jahreserklärung mitgeteilt wurde. In diesem Zusammenhang hat der BFH im Hinblick auf die neuere EuGH-Rechtsprechung (vgl. EuGH, Urteil v. 25.7.2018 – C-140/17 “Gmina Ryjewo”) dem EuGH u.a. die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob diese Zuordnungsfrist mit Art. 168 Buchst. a in Verbindung mit Art. 167 MwStSystR in Einklang steht (BFH, Beschluss v. 18.9.2019 – XI R 3/19, BStBl 2021 II S. 112 (s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 30.1.2020 m. Anm. Nacke) sowie BFH, Beschluss v. 18.9.2019 – XI R 7/19, BStBl 2021 II S. 118, s. hierzu Seifert, NWB 30/2021 S. 2180 sowie unsere Online-Nachricht v. 30.1.2020 m. Anm. Nacke). Der EuGH bestätigt in seinem Urteil v. 14.10.2021 – Rs. C-45/20 “E” und C-46/20 “Z”, dass es grundsätzlich nicht unionsrechtswidrig sei, dem Steuerpflichtigen in solchen Fällen eine Frist für die Dokumentation seiner Zuordnungsentscheidung zu setzen und, sofern die Finanzverwaltung bis zum Ablauf dieser Frist nicht in die Lage versetzt wird, eine solche Zuordnung festzustellen, den Vorsteuerabzug zu verwehren. In diesen Fällen könne dann unionsrechtskonform von einer Zuordnung des Gegenstands zum Privatvermögen ausgegangen werden. Allerdings stellt der EuGH klar, dass diese Vorgaben an die Dokumentation einer Zuordnung nur dem Grundsatz nach unionsrechtskonform seien, im Hinblick auf deren Verhältnismäßigkeit aber einer weiteren Überprüfung durch die nationalen Gerichte bedürften.

(Quelle: VSH Dienstleistungs GmbH)

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