Der Arbeitgeber bot dem Arbeitnehmer an, nach einer Betriebsschließung seine Tätigkeit im Homeoffice zu verrichten. Da der Arbeitnehmer hierzu nicht bereit war, kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung. Das LAG hält die Kündigung für unwirksam, da der Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsvertrages nicht verpflichtet war, die ihm angebotene Telearbeit zu verrichten. Da sich die Tätigkeit in einem Homeoffice maßgeblich von der bisherigen Tätigkeit unterscheidet, könnte der Arbeitgeber nach Auffassung des Gerichts diese Tätigkeit nicht aufgrund seines arbeitsvertraglichen Weisungsrechts einseitig zuweisen. Der Umstand, dass in anderen Fällen Arbeitnehmer zur besseren Vereinbarung von Familie und Beruf an einer Telearbeit interessiert sein könnten, führt nicht zu einer Erweiterung des diesbezüglichen Weisungsrechts des Arbeitgebers.
(Quelle: VSH-Dienstleistungs GmbH)