Steuersätze bei Hotelleistungen

Mit dem Urteil vom 05.03.26 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass für die Bereitstellung von Parkplätzen, Fitness- oder Wellnesseinrichtungen der Regelsteuersatz in Höhe von derzeit 19 % gilt, auch wenn die Leistungen lediglich als Nebenleistungen zur Beherbergung angesehen werden und Letztere dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.

 

Dies gilt auch für andere Nebenleistungen, wie z. B. für die Nutzung des WLAN oder – bis Ende 2025 – für das Frühstück (EuGH-Urteil vom 05.03.26, Rs. C-409/24 bis C-411/24).

 

Somit hat der EuGH die bisherige deutsche Praxis zur Umsatzsteuer bei Hotelleistungen bestätigt.

 

Bei pauschalen Entgelten können sich Hoteliers und Betreiber von Pensionen an die Regelung in Abschnitt 12.16 Abs. 12 UStAE halten, wonach bezüglich der Nebenleistungen Folgendes zutrifft: „Es wird ebenfalls nicht beanstandet, wenn der auf diese Leistungen entfallene Entgeltanteil mit 15 % des Pauschalpreises angesetzt wird.“ Diese 15 %-Regelung greift seit 2026, zuvor galt eine 20 %-Regelung (Quelle: V.S.H. Dienstleistungs GmbH).

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