Mit Urteil vom 08.12.2016 hat das Finanzgericht München zur Frage entschieden, ob eine vergleichsweise erhaltene Abstandszahlung steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellt (Az. 11 K 763/15). Wenn ein Betriebsübergang verneint wird und sich der Arbeitnehmer damit zufriedengibt, dass sein Beschäftigungsverhältnis im Betrieb des ehemaligen Arbeitgebers geendet hat und auch nicht mehr über dessen Fortbestehen gestritten wird, dann stellt sich eine vergleichsweise sog. erhaltene Abstandszahlung als Frucht seiner Arbeitskraft dar. Demnach handelt es sich bei dieser Zahlung um steuerpflichtigen Arbeitslohn. Der Kläger war hingegen der Meinung, dass es sich dabei um nichtsteuerbaren Schadenersatz handelt. Das Finanzgericht stellte klar, dass es sich bei der Geldleistung um einen Ersatz für künftige, nach Arbeitsvertrag zu erwartende Einnahmen aus einer Arbeitsleistung handelt, auf die verzichtet wird, obwohl das Arbeitsverhältnis möglicherweise noch fortbesteht.
(Quelle: V.S.H. Dienstleistungs GmbH)