Durch das FG Hamburg wurde vorläufiger Rechtsschutz gegen die Abzinsung von Verbindlichkeiten mit einem Zinssatz von 5,5 % gewährt (Az. 2 V 112/18). Nach den Vorschriften des EStG sind unverzinsliche Verbindlichkeiten, deren Laufzeit am Bilanzstichtag mehr als zwölf Monate beträgt und die nicht auf einer Anzahlung oder Vorauszahlung beruhen, mit diesem Zinssatz abzuzinsen. Vor dem Hintergrund der BFH Beschlüsse zu der Zinshöhe von 6 % nach § 233 AO, hat nun das FG Hamburg ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Abzinsungssatzes von 5,5 % und hat dahingehend AdV gewährt. Die Beschwerde an den BFH wurde zugelassen.
(Quelle: VSH-Dienstleistungs GmbH)