Wenn die wirtschaftliche Belastung der Erben erst dann eintritt, wenn der Bescheid wegen Erbschaftsteuer bereits bestandskräftig ist, kann dieser nach Auffassung des Finanzgerichtes noch geändert werden. Der zunächst steuerfrei beurteilte Sanierungsgewinn wurde später als steuerpflichtige Betriebseinnahme angesetzt. Im Zeitpunkt des Erbfalls war dieser Umstand nicht bekannt gewesen. Das Revisionsverfahren vor dem BFH soll nun diese Frage endgültig klären.
(Quelle: V.S.H. Dienstleistungs GmbH)