Das LSG Baden-Württemberg hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob die gesetzliche Unfallversicherung auch in Fällen von Nachbarschaftsstreitigkeiten zu leisten hat. Im Urteilsfall kam es zwischen dem als Landwirt tätigen Kläger und seinem Nachbarn zu Handgreiflichkeiten, wodurch dem Kläger ein Nervenstrang des rechten Unterarms durchtrennt wurde. Nun begehrte er Leistungen durch die Versicherung, da der Angriff seines Nachbarn während der Ausübung seines Berufes als Landwirt erfolgte. Die Richter des LSG verneinten jedoch einen solchen Anspruch. Denn ein Versicherungsfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung liegt nur dann vor, wenn die berufliche Tätigkeit auch ursächlich für den eingetretenen Gesundheitsschaden ist. Dem war jedoch nicht so, denn die Verletzung ist nachweislich Folge eines jahrelangen privaten Nachbarschaftsstreits.
(Quelle: V.S.H. Dienstleistungs GmbH)