Der Unternehmer unterhielt im Urteilsfall einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb (pauschaliert) und einen Gewerbebetrieb. Die Aufteilung der Vorsteuer aus den gemischt genutzten Eingangsleistungen (Blockheizkraftwerk) sind aufzuteilen. Der BFH beantwortete in seinem aktuellen Urteil, die Frage, wie diese Aufteilung zu erfolgen hat. Sachgerecht ist dabei, im Verhältnis der Marktpreise der Produzierten Strom- und Wärmemenge aufzuteilen. Es wird also entgegen der Finanzverwaltung der objektbezogene Umsatzschlüssel zur Anwendung gebracht.
(Ouelle: V.S.H. Dienstleistungs GmbH)