Wenn ein hauptamtlicher Bürgermeister in Baden-Württemberg eine Dienstaufwandsentschädigung steuerfrei ausbezahlt bekommt, die nach Auslegung des Finanzgerichts seine gesamten beruflich veranlassten Aufwendungen abdecken soll, kann dieser nur Werbungs-kosten geltend machen, sofern diese Kosten die Entschädigung übersteigen. Infolge eines unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhangs mit steuerfreien Einnahmen nach § 3 Nr. 12 S. 2 EStG, fallen auch nicht die durch die steuerfreie Reisekostenvergütung i.S.d. § 3 Nr. 13 EStG abgegoltenen Reisekosten unter das Abzugsverbot des § 3 c EStG, wenn die Dienstaufwandsentschädigung auch diese Aufwendungen abgelten soll.
BFH Urteil vom 19.10.2016, Az. VI R 23/15
(Quelle: V.S.H. Dienstleistungs GmbH)