Angesichts des erfreulichen und beständigen Abklingens der Infektionszahlen besteht kein Anlass, die SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung über den 25.5.2022 hinaus zu verlängern. Hierauf macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) aufmerksam.
Bis dahin sind alle Vorgaben der SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung weiterhin vollumfänglich anzuwenden.
Regionale und betriebliche Infektionsausbrüche sind jedoch auch danach nicht ausgeschlossen. Arbeitgeber bleiben daher aufgefordert, das Infektionsgeschehen weiter zu beobachten und bei Bedarf das betriebliche Hygienekonzept an das Infektionsgeschehen anzupassen.
Das BMAS wird hierzu Empfehlungen in Form von Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQ) bereitstellen, die den betrieblichen Akteuren Orientierung und Hinweise zur Verhinderung und Eingrenzung betrieblicher Ausbrüche geben. Darin wird vor allem auf solche Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes eingegangen, die sich im Verlauf der Pandemie besonders bewährt haben.
Darüber hinaus beobachtet das BMAS das Infektionsgeschehen auch weiterhin und wird im Falle eines kritischen bundesweiten Wiederanstiegs rechtzeitig die notwendigen Maßnahmen ergreifen und bekannt machen.
(Quelle: V.S.H. Dienstleistungs GmbH)