Der Bundestag hat am 19.5.2022 das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz in der Fassung der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses (BT-Drucks. 20/1906) in 2./3. Lesung verabschiedet. Gegenüber dem ursprünglichen Entwurf (BT-Drucks. 20/1111) haben sich einige Änderungen ergeben, wie z.B. bei der geplanten Verlängerung der Erklärungsfristen und dem geplanten Pflegebonus. Der Bundesrat muss dem Gesetz noch zustimmen.
U.a. sind die folgenden Regelungen geplant:
• Verlängerung der Erklärungsfristen und weiterer damit zusammenhängender Termine und Fristen in der AO für beratene Steuerpflichtige für die Besteuerungszeiträume 2020 bis 2024, Art. 97 § 36 Absatz 3 ff. EGAO; daneben Verlängerung der Erklärungsfristen für nicht beratene Steuerpflichtige für die Besteuerungszeiträume 2021 und 2023.
• Steuerbefreiung von an in bestimmten Einrichtungen – insbesondere Krankenhäusern – tätige Arbeitnehmer gewährte Sonderleistungen zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise bis zu einem Betrag von 4.500 € ab dem VZ 2021 (begünstigter Auszahlungszeitraum: 18.11.2021 bis 31.12.2022). Anmerkung: Im ursprünglichen Gesetzesentwurf war vorgesehen, nur solche Zahlungen von der Steuer zu befreien, die aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen geleistet werden. Diese Voraussetzung wurde im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens gestrichen. Damit sind nun auch freiwillige Leistungen des Arbeitgebers begünstigt. Auch der begünstigte Personenkreis wurde erweitert. Jetzt gibt es die Möglichkeit der Steuerfreiheit auch für Beschäftigte in Einrichtungen für ambulantes Operieren, bestimmte Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Dialyseeinrichtungen, Arzt- und Zahnarztpraxen sowie für Rettungsdienste. Darüber hinaus wurde der Betrag von ursprünglich 3.000 € auf 4.500 € angehoben.
• Verlängerung der steuerlichen Förderung der steuerfreien Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld um sechs Monate bis Ende Juni 2022.
• Verlängerung der bestehenden Regelung zur Homeoffice-Pauschale um ein Jahr bis zum 31.12.2022.
• Verlängerung der Inanspruchnahme der mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz eingeführten degressiven AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens für Wirtschaftsgüter, die im Jahr 2022 angeschafft oder hergestellt werden, um ein Jahr.
• Verlängerung der erweiterten Verlustverrechnung bis Ende 2023: Für 2022 und 2023 wird der Höchstbetrag beim Verlustrücktrag auf 10 Mio. € bzw. auf 20 Mio. € bei Zusammenveranlagung angehoben. Der Verlustrücktrag wird darüber hinaus ab 2022 dauerhaft auf zwei Jahre ausgeweitet und erfolgt in die unmittelbar vorangegangenen beiden Jahre.
• Verlängerung der Investitionsfristen für steuerliche Investitionsabzugsbeträge nach § 7g EStG, die in 2022 auslaufen, um ein weiteres Jahr.
(Quelle: V.S.H. Dienstleistungs GmbH)