Praktikanten, die ein Pflichtpraktikum absolvieren, das nach einer hochschulrechtlichen Bestimmung Zulassungsvoraussetzung für die Aufnahme eines Studiums ist, haben keinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn (BAG, Urteil v. 19.1.2022 – 5 AZR 217/21).
(Quelle: V.S.H. Dienstleistungs GmbH)