Die Klärung betrieblicher Angelegenheiten kann im betrieblichen Interesse liegen. Wer dabei jedoch Kollegen tätlich angreift und sich dabei selbst verletzt, kann nach dem Urteil des Sozialgerichts nicht den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung beanspruchen. Wer dagegen auf dem Heimweg von der Arbeit mit Arbeitskollegen über betriebliche Vorgänge in Streit gerät und zusammen geschlagen wird, kann einen Anspruch auf Anerkennung eines Arbeitsunfalls haben.
(Quelle: V.S.H. Dienstleistungs GmbH)