Ausweis einer falschen Steuer in Rechnungen an Endverbraucher

Das BMF hat zu den Folgen aus den Urteilen des BFH v. 13.12.2018 – V R 4/18 und des EuGH v. 8.12.2022 – C-378/21 Stellung genommen und den UStAE angepasst (BMF, Schreiben v. 27.2.2024 – III C 2 – S 7282/19/10001 :002).
Hintergrund: Die Regelungen in § 14c UStG zum unrichtigen oder unberechtigten Steuerausweis basieren unionsrechtlich auf Art. 203 MwStSystRL. Dieser unterscheidet, anders als die Regelungen in § 14c UStG, nicht zwischen verschiedenen Fallkonstellationen, sondern bestimmt, dass die Mehrwertsteuer von jeder Person geschuldet wird, die diese Steuer in einer Rechnung ausweist.
Der BFH hat mit Urteil v. 13.12.2018 – V R 4/18 (BStBl II 2024 S. xxx) entschieden, dass die Steuerschuld nach § 14c Abs. 1 UStG auch bei einer Rechnungserteilung an einen Nichtunternehmer entstehe (s. hierzu unsere Online-Nachricht 27.2.2019).
Demgegenüber hat der EuGH mit Urteil v. 8.12.2022 – C-378/21 „Finanzamt Österreich“, entschieden, dass ein Steuerpflichtiger, der eine Dienstleistung erbracht und in seiner Rechnung einen Mehrwertsteuerbetrag ausgewiesen hat, der auf der Grundlage eines falschen Steuersatzes berechnet wurde, den zu Unrecht in Rechnung gestellten Teil der Mehrwertsteuer nicht nach Art. 203 der Richtlinie 2006/112/EG schuldet, wenn keine Gefährdung des Steueraufkommens vorliegt, weil diese Dienstleistung ausschließlich an Endverbraucher erbracht wurde, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Art. 203 der Richtlinie 2006/112/EG ist in einem solchen Fall nicht anwendbar (s. hierzu Brohl/Kranzfelder, NWB 4/2023 S. 242).
In Bezug auf die Anwendung der o.g. Rechtsprechung geht das BMF auf die folgenden Punkte näher ein:
• Anwendung im Hinblick auf den Rechnungsaussteller – Auswirkungen auf Fälle des unrichtigen oder unberechtigten Steuerausweises
• Anwendung im Hinblick auf den Rechnungsempfänger – Rechnungserteilung an Endverbraucher
Darüber hinaus passt das BMF den UStAE u.a. in Abschnitt 14c.1 und Abschnitt 14c. 2 an.
Hinweis:
Die Grundsätze des BMF-Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

 

 

(Quelle: VSH Dienstleistungs GmbH)

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