Gewinn aus der marktüblichen Veräußerung einer Mitarbeiterbeteiligung

Der Gewinn (Differenz zwischen [Rück-]Kaufpreis und Anschaffungskosten) aus der markt-üblichen Veräußerung einer Mitarbeiterbeteiligung ist kein lohnsteuerbarer Vorteil, auch wenn der Arbeitnehmer die Beteiligung an seinem Arbeitgeber zuvor verbilligt erworben hat. Ein lohnsteuerbarer Vorteil kann nur insoweit vorliegen, als der Arbeitnehmer aus der Veräußerung der Mitarbeiterbeteiligung einen durch das Arbeitsverhältnis veranlassten markt-unüblichen Überpreis erzielt (BFH, Urteil v. 14.12.2023 – VI R 1/21; veröffentlicht am 27.2.2024).

 

 

(Quelle: VSH Dienstleistungs GmbH)

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