Ein in ein Zeitwertkonto eingestellter Arbeitslohn wird erst bei Auszahlung versteuert. Dies hat das Finanzgericht Baden-Württemberg entschieden. Der Kläger wollte die Besteuerung laufend, d. H. mit Einstellung in das Zeitwertkonto vornehmen. Wegen der Frage der grundsätzlichen Bedeutung ist nun Revision beim BFH dazu anhängig.
(Quelle: V.S.H. Dienstleistungs GmbH)