Im Urteilsfall wurde durch eine Betriebsvereinbarung den Arbeitnehmern Leistungen im Wege einer Direktversicherung zugesagt. Sofern einzelnen Arbeitnehmern bestehende einzelvertragliche Leistungen bereits vorher zugesagt wurden, waren diese lt. Betriebsvereinbarung von der neuen Regelung ausgenommen. Dagegen wehrte sich ein Arbeitnehmer, der vorab eine betriebliche Altersvorsorge über eine Pensionskasse erhalten hatte. Das BAG urteilte, dass Arbeitnehmer nur dann vollständig aus dem auf einer Betriebsvereinbarung beruhendem kollektiven Versorgungssystem ausgeklammert werden dürfen, wenn diese Arbeitnehmer eine zumindest annähernd gleichwertige Versorgung erhalten. Es darf insoweit keine Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern mit einzelvertraglicher Zusage passieren.
(Text: V.S.H. Dienstleistungs GmbH)