Gem. BFH mit Urteil vom 11.05.2016, X R 61/14, stellt der Wandel zur Liebhaberei keine gewinnrealisierende Betriebsaufgabe dar. Die weiterhin im Betrieb genutzten Wirtschaftsgüter bleiben Betriebsvermögen, wobei Wertveränderungen dieses Vermögens, die während der Zeit der Liebhaberei eintreten, einkommensteuerrechtlich nicht beachtlich sind. Bei Gewinnermittlung durch EÜR ist zum Zeitpunkt des Übergangs zur Liebhaberei kein Übergang zur Bilanzierung und auch keine Ermittlung eines Übergangsgewinnes durchzuführen, bzw. ein solcher zu versteuern. Wurden vor der Liebhaberei Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens angeschafft und als Betriebsausgaben angesetzt, dann sind diese nach dem Wegfall der Einkunftserzielungsabsicht entsprechend als nachträgliche Betriebseinnahme anzusetzen und zu versteuern.
(Text: V.S.H. Dienstleistungs GmbH)