Der BFH hat zur Bilanzierung von Provisionsvorauszahlungen und damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen entschieden (Az. III R 5/16). Solange der Provisionsanspruch des Handelsvertreters noch unter der aufschiebenden Bedingung der Ausführung des Geschäfts steht, ist er nicht zu aktivieren. Provisionsvorschüsse sind beim Empfänger als erhaltene Anzahlungen zu passivieren. Demgegenüber sind die Aufwendungen, die im wirtschaftlichen Zusammenhang mit diesen Vorschüssen stehen, nicht als unfertige Leistung zu aktivieren, wenn kein Wirtschaftsgut entstanden ist
(Quelle: VSH Dienstleistungs GmbH)