Bemessungsgrundlage beim Tausch

Der Wert eines Tausches bemisst sich nach gesetzlichen Vorgaben nach dem Entgelt des anderen Umsatzes. Das ist der Wert, den der Empfänger der Leistung beimisst, die er beziehen will und zu diesem Zweck bereit ist aufzuwenden. Umfasst sind alle Ausgaben einschließlich der Nebenleistungen. Nach dem UStAE kann eine einheitliche Schätzung vorgenommen werden, die der Unternehmer nur insgesamt oder gar nicht in Anspruch nehmen kann. Nach einem aktuellen Urteil des BFH ist es nicht zulässig, die Bemessungsgrundlage um Verluste aus Folgeverkäufen zu mindern.

(Quelle: VSH Dienstleistungs GmbH)

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