GmbH-Anteile als Arbeitslohn

Durch den BFH wurde entschieden, dass der verbilligte Erwerb einer GmbH-Beteiligung durch einen leitenden Arbeitnehmer des Arbeitgebers auch dann zu Arbeitslohn führen kann, wenn nicht der Arbeitgeber selbst, sondern ein Gesellschafter des Arbeitgebers die Beteiligung veräußert. Es handelt sich i.d.R. nicht um eine Veräußerung im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, wenn der Arbeitgeber oder eine diesem nahestehende Person eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft an einen Arbeitnehmer und umgekehrt veräußert. (Az. VI R 8/16)

(Quelle: VSH Dienstleistungs GmbH)

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