Ob ein Dienstwagen für eine Urlaubsreise eingesetzt werden darf, hängt zunächst von den Regelungen im Arbeitsvertrag oder in der Dienstwagenvereinbarung ab. Ist die private Nutzung erlaubt, schließt das grundsätzlich auch private Urlaubsfahrten ein. Der Arbeitgeber kann diese Erlaubnis jedoch begrenzen, zum Beispiel auf bestimmte Länder oder auf Fahrten innerhalb Deutschlands. Vor einer Reise ins Ausland sollten Beschäftigte deshalb prüfen, ob der Versicherungsschutz im Zielstaat gilt. Ebenso ist zu klären, welche Nachweise oder Fahrzeugunterlagen dort benötigt werden. Je nach Reiseland können zusätzliche Vorgaben gelten. Die Vereinbarung mit dem Arbeitgeber sollte auch Auskunft über die Reisekosten geben. Das betrifft insbesondere die Frage, ob eine Tank- oder Ladekarte für private Fahrten im Urlaub genutzt werden darf. Außerdem kann geregelt sein, wer Maut, Fährüberfahrten und Parkgebühren bezahlt. Für diese Kosten sind unterschiedliche Vereinbarungen möglich. Die erlaubte private Nutzung eines Dienstwagens gilt grundsätzlich als geldwerter Vorteil und muss versteuert werden. Dabei kommt es regelmäßig nicht darauf an, ob das Fahrzeug tatsächlich für eine Urlaubsfahrt genutzt wird. Entscheidend ist bereits, dass die private Nutzung eingeräumt wurde. Wer mit dem Dienstwagen ins Ausland fahren will, sollte die arbeitsvertraglichen Vorgaben daher frühzeitig prüfen. Zusätzlich ist festzustellen, ob für das Reiseziel besondere Anforderungen an Versicherung, Unterlagen oder die Nutzung des Fahrzeugs gelten (Quelle: V.S.H. Dienstleistungs GmbH).
