Der Bundesfinanzhof (BFH) begrenzt den Betriebsausgabenabzug für Selbständige bei Fahrten zwischen der Wohnung und ihrer Betriebsstätte. Um steuerliche Gleichheit zu Arbeitnehmern zu wahren, dürfen Selbständige diese Pendelfahrten im Ergebnis nur in Höhe der Entfernungspauschale von 0,38 Euro pro Kilometer für die einfache Strecke geltend machen. Eventuell darüber hinausgehende, tatsächlich entstandene Fahrzeugkosten müssen den Gewinn über eine Korrekturberechnung (die sogenannte 0,03-Prozent-Regel) wieder erhöhen. In einem aktuellen Streitfall klagte ein selbständiger Unternehmer, der die Fahrten zu seinem Büro voll ansetzen wollte, weil er als Außendienstler die Räume angeblich nur gelegentlich nutzte. Das Finanzamt kürzte den Abzug jedoch nach einer Betriebsprüfung. Der BFH gab der Behörde recht und stufte das Büro als feste Betriebsstätte ein. Für diese steuerliche Einordnung reicht es aus, wenn eine ortsfeste Einrichtung fortdauernd und nachhaltig für den Betrieb genutzt wird. Im konkreten Fall war das Büro der zentrale Arbeitsort der Angestellten, an dem der Kläger Weisungen erteilte, Verträge unterschrieb und Unterlagen lagerte. Da er die Adresse zudem selbst in seiner Steuererklärung als Betriebsstätte deklariert hatte und dort regelmäßig tätig war, greift die gesetzliche Abzugsbeschränkung. Die Büros seiner Kunden blieben von dieser Einstufung unberührt (Quelle: V.S.H. Dienstleistungs GmbH).
