Entschädigung wegen Auflösung des Dienstverhältnisses

Grundsätzlich sind die Entschädigungen aus Anlass der Auflösung eines Dienstverhältnisses einheitlich zu beurteilen. Nach der aktuellen Entscheidung des BFH kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass jede Entschädigung auch tatsächlich einen Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen darstellt. Bei der Abwicklungsvereinbarung im Urteilsfall wurden unterschiedliche Zahlungen festgelegt. Neben der Abfindung wurde auch ein Nachteilsausgleich vereinbart. Das Finanzamt ging davon aus, dass es sich um einheitlich zu erfassende Abfindungszahlungen handelt. Der BFH wies die Sache an das Finanzgericht zur weiteren Aufklärung zurück. Es muss nun festgestellt werden, ob der Nachteilsausgleich als nicht steuerbare Entschädigung für entgangene Einnahmen angesehen werden kann.

(Quelle: V.S.H. Dienstleistungs GmbH)

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