Unter Bezug auf § 190 Abs. 2 S. 4 BewG hat die Finanzverwaltung die für die Ermittlung von Gebäudesachwerten im Kalenderjahr 2020 maßgebenden Baupreisindizes zur Anpassung der Regelherstellungskosten aus der Anlage 24, Teil II., BewG bekannt gegeben. Diese wurden ausgehend von den vom Statistischen Bundesamt am 10.01.2020 veröffentlichten Preisindizes für die Bauwirtschaft ermittelt und sind für alle Bewertungsstichtage im Kalenderjahr 2020 verpflichtend anzuwenden. Sie lauten wie folgt:
• Gebäudearten 1.01. bis 5.1. Anlage 24, Teil II., BewG = Wert 127,2;
• Gebäudearten 5.2. bis 18.2. Anlage 24, Teil II., BewG = Wert 128,1.
Im Vergleich zu den maßgebenden Baupreisindizes der Vorjahre sind die Baupreisindizes damit erneut erheblich angestiegen
(Quelle: V.S.H. Dienstleistungs GmbH)