Erste Tätigkeitsstätte eines Zeitsoldaten

Im Falle eines Zeitsoldaten hat das FG Hessen dessen Bundeswehrstützpunkt einkommensteuerrechtlich als erste Tätigkeitsstätte angesehen und damit seine Klage im Wesentlichen abgewiesen (Az. 4 K 1788/19).

(Quelle: V.S.H. Dienstleistungs GmbH)

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