Der BFH hatte zu entscheiden, ob Betriebsgrundstücke, die im Jahr 2012 als letzter Teilakt einer vorweggenommenen Erbfolge auf eine GbR übertragen wurden, als steuerschädliches Verwaltungsvermögen i. S. von § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG anzusehen sind (Az. II R 22/18).
Eine teleologische Reduktion oder Erweiterung der Tatbestandsmerkmale der §§ 13a, 13b ErbStG i. d. F. des ErbStRG kann nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Vorschriften ansonsten verfassungswidrig wären. Die Wirkung der durch Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17.12.2014 1 BvL 21/12 angeordneten Weitergeltung darf nicht unterlaufen werden.
(Quelle: V.S.H. Dienstleistungs GmbH)