Wenn eine grundstücksverwaltende Gesellschaft nur kraft ihrer Rechtsform der Gewerbesteuer unterliegt, dann kann sie die erweiterte Kürzung bei der Gewerbesteuer auch dann in Anspruch nehmen, wenn sie an einer rein grundstücksverwaltenden, nicht gewerblich geprägten Personengesellschaft beteiligt ist. So die Entscheidung des Großen Senats des BFH zu § 9 Nr.1 Satz 2 GewStG. Der BFH war der Ansicht, dass steuerrechtlich das Eigentum einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft den hinter ihr stehenden Gesellschaftern anteilig zuzurechnen sei. Ein im zivilrechtlichen Eigentum der Personengesellschaft stehendes Grundstück sei daher eigener Grundbesitz der Gesellschafter der GbR.
(Quelle: VSH Dienstleistungs GmbH)