Im Monat Mai gab es in einigen Bundesländern etliche Feiertage. Das wirft häufig im Minijob-Bereich einige Fragen auf. Fällt ein gesetzlicher Feiertag auf einen regulären Arbeitstag, müssen Minijobber in der Regel nicht arbeiten und auch keinen Urlaub dafür nehmen. Das Entgeltfortzahlungsgesetz regelt, dass Minijobber an Feiertagen ihren Verdienst erhalten, wenn der Feiertag auf einen Tag fällt, an dem sie sonst gearbeitet hätten. Die an den Feiertagen ausgefallene Arbeitszeit muss nicht an anderen Tagen vor- oder nachgearbeitet werden. Eine Verlagerung der Arbeitszeit auf einen normalerweise freien Tag ist nicht zulässig, wenn damit der Feiertag umgangen werden soll. Es ist daher oft von Vorteil, wenn die regelmäßigen Arbeitstage im Arbeitsvertrag festgelegt werden. In manchen Branchen wird auch an Feiertagen gearbeitet, wie z.B. Rettungsdienste, Feuerwehr, Krankenhäuser, Gaststätten usw. Es gibt zwar keinen gesetzlichen Anspruch auf einen Feiertagszuschlag, aber viele Arbeitgeber zahlen diese freiwillig. Hier wäre zu beachten, dass Feiertagszuschläge nicht zum regelmäßigen Verdienst eines Minijobbers zählen (Quelle: V.S.H. Dienstleistungs GmbH).
