Geändertes Muster elektronische Lohnsteuerbescheinigung 2022

Das BMF hat vor dem Hintergrund der neuen Energiepreispauschale ein geändertes Muster für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2022 bekannt gemacht und seine Bekanntmachung v. 18.8.2021 (IV C 5 – S 2533/19/10030 :003, BStBl I 2021 S. 1079) aufgehoben (BMF, Bekanntmachung v. 15.7.2022 – IV C 5 – S 2533/19/10030 :003).
Entsprechend dem geänderten Muster ist eine vom Arbeitgeber ausgezahlte Energiepreispauschale im Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2022 mit dem Großbuchstaben “E” anzugeben (§ 117 Abs. 4 EStG in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes). Weitere Änderungen haben sich nicht ergeben.

(Quelle: VSH Dienstleistungs GmbH)

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