Geschäftsführer- Haftung

Grundsätzlich hat der BFH entschieden, dass die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis beim gesetzlichen Vertreter der GmbH auch dann verbleibt, wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt und ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt wird. Der gesetzliche Vertreter hat weiterhin dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln der GmbH entrichtet werden. Im Falle der Einfuhrabgaben, für die ein laufender Zahlungsaufschub gewährt wurde, gilt, dass diese vorrangig am Fälligkeitstag zu entrichten sind. Rücksicht auf bestehende anderweitige Zahlungsverpflichtungen wird dabei nicht genommen. Der Grundsatz der anteiligen Tilgung ist hier nicht bei der Frage der Haftung des GmbH-Geschäftsführers anzuwenden.

(Quelle: V.S.H. Dienstleistungs GmbH)

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