Das BAG hat entschieden, dass für die Berechnung des gesetzlichen Mindesturlaubs die Zeiten eines unbezahlten Sonderurlaubs unberücksichtigt bleiben. Nach dem BUrlG beläuft sich der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub bei einer gleichmäßigen Verteilung der Arbeit auf sechs Tage in der Woche auf 24 Werktage. Dies entspricht einem gesetzlichen Jahresurlaubsanspruch von 20 Tagen bei einer Fünftagewoche. Die Anzahl der Urlaubstage muss ggf. unter Berücksichtigung des für das Urlaubsjahr maßgeblichen Arbeitsrythmus berechnet werden, wenn die Arbeitszeit eines Arbeitnehmers auf weniger oder mehr als sechs Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt ist. Befindet sich der Arbeitnehmer im Urlaubsjahr ganz oder teilweise im unbezahlten Sonderurlaub, ist bei der Berechnung der Urlaubsdauer zu bedenken, dass die Vertragsparteien ihre Hauptleistungspflichten durch die Vereinbarung von Sonderurlaub vorübergehend ausgesetzt haben. Dies führt im Ergebnis dazu, dass einem Arbeitnehmer für ein Kalenderjahr, in dem er sich durchgehend im unbezahlten Sonderurlaub befindet, mangels einer Arbeitspflicht kein Anspruch auf Erholungsurlaub zusteht.
(Quelle: VSH Dienstleistungs GmbH)