Das FG Baden-Württemberg entschied u. a., dass bei einem Teilzeitbeschäftigten, der nur tageweise in der Schweiz beschäftigt ist, die Anzahl von 60 unschädlichen Nichtrückkkehrtagen in § 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz durch proportionale Kürzung im Verhältnis der Arbeitstage herabzusetzten ist (Az. 3 K 2357/19).
(Quelle: V.S.H. Dienstleistungs GmbH)