Inflationsausgleichsprämie

Am 1.10.2022 ist das Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz (BGBl 2022 I S. 1743), das unter anderem die sog. Inflationsausgleichsprämie regelt, in Kraft getreten. Seit 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 können Arbeitgeber ihren Beschäftigten zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn steuer- und abgabenfrei bis zu 3.000 € pro Mitarbeiter zahlen.
I. Hintergrund und gesetzliche Regelung
Im Anschluss an die Hilfsmaßnahmen während der Corona-Pandemie unterstützt der Gesetzgeber auch während des Inflationsanstiegs in Deutschland, der vor allem durch einen dramatischen Energiekostenanstieg bestimmt ist, Unternehmen und Bürger mit umfangreichen Entlastungsmaßnahmen. Im Rahmen des dritten Entlastungspakets vom September 2022 zählt hierzu auch die sog. Inflationsausgleichsprämie, mit der der Anstieg der Verbraucherpreise abgefedert werden soll. Der umgangssprachliche Begriff einer „Prämie“ ist hierbei eigentlich irreführend, weil mit einer Prämie an sich nur eine besondere Leistung honoriert wird, an der es diesem Zusammenhang aber fehlt.
Am 30.9.2022 hat der Bundestag das Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz nach Maßgabe der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses v. 28.9.2022 beschlossen (BT-Drucks. 20/3744). Der Bundesrat hat am 7.10.2022 zugestimmt (BR-Drucks. 476/22 (B)). Das Gesetz ist am 25.10.2022 verkündet worden (BGBl 2022 I S. 1743) und am 1.10.2022 in Kraft getreten (s. Art. 4 des Gesetzes zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz).

II. Inhalt der sog. Inflationsausgleichsprämie (§ 3 Nr. 11c EStG)
Erst im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens ist eine Steuerbefreiung (§ 3 Nr. 11c EStG) von vom Arbeitgeber freiwillig gezahlten Inflationsausgleichszahlungen in das Gesetz eingefügt worden. Nach der Regelung bleiben steuerfrei „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit vom 26.10.2022 (Tag nach der Gesetzesverkündung) bis zum 31.12.2024 in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährte Leistungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise bis zu einem Betrag von 3.000 €.“
Praxishinweis:
Mit einer Ergänzung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung wurde sichergestellt, dass die Inflationsausgleichsprämie bei Beziehern von Leistungen nach dem SGB II nicht als Einkommen berücksichtigt wird, um die steuerliche Privilegierung auch im SGB II nachzuvollziehen.
1. Begünstigungszeitraum
Nach § 3 Nr. 11c EStG bleiben freiwillige, zusätzliche Arbeitgeberleistungen seit dem 26.10.2022 noch bis zum 31.12.2024 steuerfrei. Der steuerfreie Betrag kann vom Arbeitgeber im Begünstigungszeitraum auch in mehreren Teilbeträgen, wahlweise in einem Jahr in mehreren Raten oder auch verteilt auf mehrere Veranlagungszeiträume geleistet werden, längstens bis zum 31.12.2024, weil das Zuflussprinzip gilt.
Beispiel 1:
Der Arbeitgeber zahlt seinen Beschäftigten noch im Jahr 2022 im November und Dezember je 500 € Prämie, im Jahr 2023 dann verteilt oder in einem Einmalbetrag 1.500 € und im Jahr 2024 nochmal 500 €. Für jedes Jahr steht dem Arbeitgeber in gezahlter Prämienhöhe der Betriebsausgabenabzug zu.

 

(Quelle: VSH Dienstleistungs GmbH)

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