Sofern die Eltern eines gemeinsamen Kindes in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammenleben und haben sie in ihren Haushalt auch zwei ältere, aus einer anderen Beziehung stammende Kinder eines Elternteils aufgenommen, dann erhält der andere Elternteil für das gemeinsame Kind nicht den erhöhten Kindergeldbetrag für ein drittes Kind. Dagegen bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn der Zählkindervorteil versagt wird, aber einem Stiefelternteil dagegen dieser Vorteil für die Kinder seines Ehegatten gewährt wird. (BFH Urteil, Az. III R 24/17)
(Quelle: VHS Dienstleistungs GmbH)