Der private Schwimmunterricht für Kleinkinder ist umsatzsteuerfrei, so ein Urteil des FG Baden-Württemberg (Az. 1 K 3226/15). Durch das FA wurde zunächst die Steuerbefreiung für das Kleinkinderschwimmen unter drei Jahren abgelehnt. Für die Kinder über drei Jahre wurde Steuerbefreiung gewährt, weil eine entsprechende Bescheinigung erteilt worden war. Das FG entschied, dass die Schwimmkurse für Kleinkinder vom 1. bis 3. Lebensjahr von der Umsatzsteuer befreit wären, aber nicht das Säuglingsschwimmen. Als Grund wurde u.a. aufgeführt, dass an der Erlernung der Fähigkeit schwimmen zu können, ein hohes Gesamt-wohlinteresse bestehe. Auch sei das Ertrinken in Deutschland die zweithäufigste Todesursache bei (Klein-)Kindern.
(Quelle: VSH Dienstleistungs GmbH)